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Urteil des Landgericht München I, vom 13.08.1009

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Die Urteilsbegründung steht noch aus

Eigener Kommentar dazu

stimmt in unserem Rechtssystem noch alles... ?

 

- wenn ein Rechtsanwalt mit einer einmaligen Abmahnung in der Länge von nicht mal einer DIN A4 Seite 3560,40 Euro als Honorar beanspruchen kann und er auch noch selber bestimmen darf, wie hoch der Streitwert des Verfahrens ist, der dann anstandslos ( im wahrsten Sinne des Wortes) vom Gericht übernommen wird, wobei sich ja am Streitwert die Anwalts- und Gerichtskosten bemessen

- wenn zum mündlichen Termin die Rechtsanwälte des Beklagten nicht rechtzeitig (aber telefonisch entschuldigt) 5 Minuten zu spät kommen, weil ein Zug der Deutschen Bahn, aus Stuttgart kommend, ausgefallen ist und dann die Protokollführerin 10 Minuten lang unauffindbar ist, weil sie angeblich nach den zu spät gekommenen Anwälten gesucht hat, die mündliche Verhandlung im Schnelldurchlauf durchgeführt wird, ohne dass das Gericht im entferntesten daran denkt, mehr Zeit zuzugestehen

- wenn ein Gericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung von verbleibenden 15 Minuten ( von 30 vorgesehenen) - ohne dass man als Beklagter selber geladen wird, bzw. die Möglichkeit hat sich direkt zu äussern - eine Entscheidung fällt, die geeignet ist, seine Firma wirtschaftlich zu ruinieren.

-  wenn ein Gericht über Domainfragen urteilen soll und der Vorsitzende während der mündlichen Verhandlung allen Ernstes äussert, man hätte ja aus Abgrenzungsgründen statt der Domain “weber-hydraulic.com” die Domain “F(punkt)weber-hydraulic.com betreiben können, wobei ja jedem Kind das sich im Internet auskennt, bestens bekannt ist, dass das Zeichen “Punkt” innerhalb der webadresse technisch gar nicht möglich ist.

- wenn nach jahrelanger ( mehr als 5 Jahre ) unbeanstandeter Nutzung einer domain mit der dazugehörigen mailadresse, plötzlich jemand kommt und sich das alles unter den Nagel reissen will und dazu auch noch vor Gericht in allen Punkten Recht bekommt ?

- wenn jemand eine Domain kassieren kann, ohne irgendwie nachweisen zu müssen, dass er durch die Existenz dieser Domain in irgendeiner Weise geschädigt wurde, sondern im Gegenzug der Beklagte noch  geschäftlich “die Hosen runterlassen soll” und seinerseits nachweisen muss, inwieweit er jemanden geschädigt hat oder nicht, wo doch sonst jedem Mörder und anderen Kriminellen anhand von Fakten erst nachgewiesen werden muss, was sie verbrochen haben. Anscheinend haben in unserem Rechtssystem bestimmte Domain-Betreiber weniger Rechte als Kriminelle.

-wenn ein Gericht die Freigabe einer Domain verfügt, womit dann auch automatisch die damit zusammenhängende email-Adresse verloren geht und dem Gericht bewusst ist, dass damit in der Folge das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG  verletzt wird, da sich über die Jahre Hunderte von Kontakten angesammelt haben und nach einem Freigabeurteil nicht sichergestellt werden kann, dass  nicht Dritte Zugriff auf persönliche, geschäftliche  und geheime mails und Daten bekommen. 

Wie aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes -BVerfG - Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 – ersichtlich, ....

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20090616_2bvr090206.html

    Zitat:

    “ ..Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete. Zwar greifen diese Maßnahmen in das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG ein. Die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 ff. StPO rechtfertigen jedoch diesen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, wenn dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den sachlichen Erfordernissen einer entsprechenden Ausgestaltung des strafprozessualen Verfahrens Rechnung getragen wird...”

... ist das Bundesverfassungsgericht der Meinung, dass email unter das  Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG fällt, wobei ein rechtsstaatlicher Eingriff  auf die email aus straffrechtlichen Gründen zulässig ist ( was so auch in Ordnung ist )

Was lernen wir aber daraus: Laut Landgericht München I, muss eine angebliche Domainrechtsverletzung ein so schweres Verbrechen sein, dass dies neben der de facto Enteignung der streitgegenständlichen Domain(s) sogar eine de facto Enteignung der email-Adresse rechtfertigt.

Wo bleibt hier das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismässigkeit, wenn man dem Gericht ohnehin angeboten hatte, die weitere Verwendung der streitgegenständlichen Domains zu unterlassen.

 

- wenn man  als Antwort auf die Abmahnung sinngemäss bereits darauf hingewiesen hat, dass die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und das dem Gericht in einem gesonderten Schreiben nochmals genau dargelegt hat, aber dieser Punkt vom Gericht völlig ausser Acht gelassen wird, obwohl dies eine zentrale Frage  ist die etwa auch im UWG § 2 Abs 3 geregelt ist.

So hat etwa das LG Hamburg und letztlich das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 20.02.2009 eine entsprechende Klage abgeschmettert wegen fehlendem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien existiert auch in diesem Fall nicht.

Wer etwas anderes in den Fall hineininterpretiert, hat von der Materie keine Ahnung und sollte sich vorher lieber mal schlau machen oder sich beraten lassen.

Es ist doch ein rechtliches Unding, wenn für jeden Hahnenschreiprozess gerichtliche Ortsbesichtigungen durchgeführt und Gutachter aufgefahren werden, aber bei einem Verfahren das Existenzbedrohend ist, entscheiden die Richter am grünen Tisch.

 

Resümee

 

Im Magzin “Der Spiegel” findet sich in der Ausgabe Nr. 33/10.08.09 unter der Titelgeschichte “Netz Ohne Gesetz - Warum das Internet neue Regeln braucht” folgender Satz: Der Besitz von Domains ist unersetzliche Ressource für den Zugang zum Weltkommerz, wie zur Weltöffentlichkeit im Netz...”

Kein Wunder, dass das sowohl Ängste wie auch Begehrlichkeiten insbesondere des Establishments und der Machteliten weckt. Einerseits fürchtet man um Macht und Kontrolle, andererseits will man aber auch die enormen Möglichkeiten zur Selbstdarstellung nutzen. Dazu folgender Artikel:

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...”In "The Future of Ideas" übermittelt Lawrence Lessig, Professor an der Stanford Law School, eine trostlose Nachricht: Wir zerstören die Bedingungen für Freiheit und Kreativität im Internet. Gerade als das Internet anfing, sein ganzes Potenzial für global steigendes Wachstum und Innovation zu entfalten, droht eine Gegenrevolution dieses Potenzial zu untergraben- wenn sie nicht gar schon erfolgreich war.

 

... wer Neuerungen einführen will, hat alle zu Feinden, die aus der alten Ordnung Nutzen ziehen, und hat nur lasche Verteidiger an all denen, die von der neuen Ordnung Vorteile hätten.
Niccolo Machiavelli (1469-1527), Der Fürst VI

Dafür gibt es zwei Gründe: einer ist zeitlos, schon von Machiavelli verstanden: radikale Neuerungen bedrohen die vom "Status Quo" Profitierenden, bieten anderen aber nur ungewisse Aussichten. Der zweite Grund und das Hauptthema das Buchs ist der: Eine vernünftige Annahme - Märkte und Privateigentum können wirksame Mittel zur Verteilung von Ressourcen sein und Wachstum fördern - wurde zu einem Dogma, das besagt, dass alle Ressourcen immer am besten verteilt werden, wenn sie unter Privateigentümern aufgeteilt sind. Diese Sichtweise wird verbreitet von einer äußerst wirkungsmächtigen Ansammlung organisierter Interessen, Lobbyisten hörigen Politikern und Richtern ohne Sachkenntnis. Zusammen sind sie dabei, die offene und dynamische Welt des Internet in etwas zu verwandeln, das leicht als etwas enden könnte, was der kontrollierten und statischen Welt des Fernsehens gleicht, in der die Entscheider von Konzernen bestimmen, was die Öffentlichkeit sehen oder tun darf. ...

http://www.heise.de/tp/r4/artikel/11/11954/1.html

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Der ganze Fall - und nicht nur dieser, es gibt genügend vergleichbare - erinnert  an eine neue Art von Inquisition.

Die angewandten Mechanismen sind zumindest auffallend identisch.

 

Fortsetzung folgt

 

 

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