Der Deutsche Bundestag bietet dem Volk die Möglichkeit Petitionen an das Parlament direkt online einzureichen.

näheres hier: >>> https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=help;page=petindex

Wikipedia -Erklärung dazu >>> http://de.wikipedia.org/wiki/Online-Petition

 

Die Petition an den Deutschen Bundestag ist seit Montag 21.09.2009 online >>> hier

Eine Mitzeichnung war bis 03.11.09 möglich

Es haben über 700 Mitpetenten durch ihre Teilnahme diese Initiative unterstützt. Allen Mitpetenten an dieser Stelle ein herzliches Dankeschön !

Momentan ist die Petition in der parlamentarischen Prüfung ( Stand Juni 2010 )

 

Diese Petition wurde  am 1. September 2009 eingereicht

 

Der Deutsche Bundestag möge eine einheitliche gesetzliche Regelung schaffen, die insbesondere bei den stetig zunehmenden  Domainstreitigkeiten zum Tragen kommt und dabei insbesondere die Punkte 

-Abmahnungswesen

- Streitwert

-Unterlassung zur Weiterverwendung einer Domain

-Domain-Freigabe / email-Freigabe

 

regelt.

 

Begründung

In den letzten Jahren kam es bei Streitigkeiten um Internet- Domains zu einer Vielzahl von juristischen Auseinandersetzungen, die Beteiligte oftmals finanziell ruiniert haben und in deren Grundrechte eingegriffen haben und durch das Fehlen von klaren Richtlinien und Gesetzen in diesem Bereich eine Vielzahl oft sich widersprechender Gerichtsurteile generiert haben.

 Da am Anfang solcher Auseinandersetzungen in der Regel  eine Abmahnung steht die durch die fiktive Festsetzung von Streitwerten ab 100.000-- € aufwärts beginnt und normalerweise in dieser Höhe anstandslos von den Gerichten übernommen wird, entsteht von Anfang mit den Kosten der Abmahnung, die allein bei diesem Streitwert  bereits mit einigen Tausend Euro zu Buche schlägt, eine Kostenspirale, die mit  dem eigentlichen Wert der Domain nichts zu tun hat.

Es ist deshalb nötig, hier eine Begrenzung einzuführen, z. B. durch entsprechende Regelungen, dass aus Abmahnungen kein Kapital geschlagen werden kann, bzw. ungerechtfertigte Abmahnungen eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben, wie es etwa auch in anderen EU-Ländern üblich ist. Da solche Domain-Streitigkeiten oftmals zwischen (finanziell)  ungleichen Partnern stattfinden bzw. stattgefunden haben, ist eine Begrenzung des Streitwertes unabdingbar. Dies kann etwa durch die Einrichtung neuer oder die  Nutzung bereits bestehender Schiedsstellen wie “UDRP” oder “ADR” erreicht werden, die streitwertunabhängig urteilen.

 Bei den bisherigen hohen Streitwerten, können manche Parteien aus finanziellen Gründen nicht durch mehrerer Instanzen durchstehen und müssen oftmals Urteile akzeptieren, die sie in Ihren Grundrechten beschneiden, wobei diese Urteile dann wiederum von den Gerichten als Beispielfälle für andere Streitigkeiten herangezogen werden.

 Die Folge dieser Domain-Auseinandersetzungen ist oftmals ein Urteil auf Unterlassung zur Weiterverwendung einer Domain aufgrund der Verwendung und großzügigen einseitigen Auslegung verschiedenster Gesetzte durch die Gerichte. Es existiert weder eine einheitliche Rechtssprechung in diesem Bereich noch entsprechende eindeutige Gesetze. Dies betrifft umso mehr auch Urteile, die eine Freigabe der streitgegenständlichen Domains unter Strafandrohung fordern, was in keinster Weise dem verfassungsgemäßen Gebot der Verhältnismäßigkeit gerecht wird.

 Durch entsprechende Freigabeurteile für Domains werden nämlich auch in der Regel damit zusammenhängende email-Adressen berührt und damit in der Folge unter anderem das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt, da sich oftmals über die Jahre Hunderte von Kontakten angesammelt haben und nach einem Freigabeurteil nicht sichergestellt werden kann, dass nicht Dritte Zugriff auf persönliche, geschäftliche und vertrauliche mails und Daten bekommen.

 Das ist umso schlimmer, da oftmals in der Folge solcher Urteile der Prozessgegner nach der Freigabe der Domain, dieser sich diese Domain für seine eigenen Zwecke sichern kann. Da die bisherigen Regelungen in diesem speziellen Bereich anscheinend alles andere als verhältnismäßig,  zweckmäßig und angemessen sind, besteht eine unabdingbare Notwendigkeit eine einheitliche gesetzliche Regelung auf nationaler Basis zu schaffen, die sich auch an den EU- und internationalen Regelungen orientiert.



Ergänzung

 

 ..."So heißt es denn auch in einer hochoffiziellen Studie:

„Im Recht der übrigen Mitgliedstaaten ist eine ähnliche dogmatische Durchdringung des Problemkreises der Verletzung außerwettbewerbsrechtlicher Normen nicht auszumachen. Auch eine vergleichbare Rechtsdurchsetzung ist nicht feststellbar. (...) Auch das Problem der missbräuchlichen Abmahnungen scheint ein typisch deutsches zu sein. Da die meisten Mitgliedstaaten der Abmahnung keine vergleichbare Bedeutung einräumen, insbesondere die Kosten dieser nicht geltend gemacht werden können, gibt es selbst in Ländern mit ähnlich weiter Aktivlegitimation keinen Anreiz zur Verfolgung von Bagatellverstößen.“

Quelle: „Elemente einer Harmonisierung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Europäischen Union, Rechtsvergleichende Untersuchung im Auftrag des Bundesministerium der Justiz“ von Professor Dr.Dr.h.c.mult. Gerhard Schricker und Dr. Frauke Henning-Bodewig, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München Juli 2001"...
Quelle: http://www.abmahnwelle.de/zustaende/wesen/index.html
 

 

 

 

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