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Begriffsbestimmung „Hydraulik“
Wie sich aus Anlagen 1 und 2 ergibt, ist der Begriff „Hydraulik“ bei weitem nicht eindeutig bestimmt und schliesst ein weites Feld von Anwendungen und (Verwechselungs-)Möglichkeiten ein.
Prinzipiell lässt sich der Begriff zuerst in 2 grosse Teilbereiche aufteilen
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die wissenschaftliche Lehre vom Strömungsverhalten der Flüssigkeiten, vor allem in Bezug auf Wasser und die damit zusammenhängenden Anwendungen.
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die technischen Anwendungsmöglichkeiten der Ölhydraulik, auch als „Fluidtechnik“ bezeichnet und vor allem im englischen Sprachgebrauch als „ fluidpower“
So fällt z.B. etwa das Wassermanagement für den Kühlkreislauf von (Kern)Kraftwerken ebenso unter den Begriff Hydraulik, wie bestimmte Berechnungen und Anwendungen von Wasserkraftwerken usw. So wurde ich vor kurzem selber von einem Anwalt angeschrieben, der auf der Suche nach einem Gutachter war, im Zusammenhang mit einer Wasserrechtsstreitigkeit. Als technischem Laien war dem Mann offenbar nicht bewusst, dass Hydraulik eben nicht gleich Hydraulik ist.
Der Anspruch der Gegenseite auf Freigabe der Domain(s) unter der Begründung, dass die von mir nicht anderweitig benutzt werden können, ist somit nicht gegeben. Da ich zur Zeit an einer technischen Entwicklung im Wasserkraftbereich arbeite, die demnächst zum Patent angemeldet werden soll, gibt es somit für mich durchaus auch eine Einsatzmöglichkeit für die Domain(s) ausserhalb der Fluidtechnik, ohne dass dabei irgendwelche Interessen der Gegenseite berührt werden würden.
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Genauso ist die „Hydraulik“ die der Kläger produziert und vertreibt nicht mit der „Hydraulik“ die ich als Beklagter z.T. produziere und vertreibe vergleichbar, womit es für Insider ohnehin keine Verwechselungsgefahr gibt. Eine an den Haaren herbeigezogene Verwechselungsgefahr existiert schon deshalb nicht, weil das Produktspektrum beider Parteien grundverschieden ist, genauso wie die Vertriebswege und die Kundenstruktur.
In der Branche war die Weber GmbH bisher bekannt als Produzent von Hydraulikzylindern ( Erstausrüster)
für die Fahrzeugindustrie ( siehe Anlage 3 und Anlage 5 (letzter Satz)), sowie für alle Arten von Wagenhebern und als Produzent von Rettungsgeräten insbesondere Scheren und Spreitzern für Feuerwehren. Das sind alles Produkte die ich weder produziere noch vertreibe – ausgenommen Hydraulikzylinder in einer Grössenordnung von max. 20 Stück/Jahr für Endabnehmer - wobei die Gegenseite ein Produktionsvolumen von über 1 Million Zylindern / Jahr hat. ( siehe Anlage 4) Für den Endabnehmer wird es auch kaum möglich sein, z.B. einen einzelnen Weber-Hydraulik Wagenheber oder Hydraulikzylinder direkt beim Hersteller zu beziehen bzw. wird die das herzlich wenig interessieren. Umgekehrt ist es auch eine Illusion, anzunehmen, dass ich aus Verwechselungsgründen einen Grossauftrag aus der Fahrzeugindustrie bekommen würde, den ich auch gar nicht ausführen könnte.
Erst im Jahr 2007 hat die Gegenseite durch den Kauf von 2 Firmen ( „Log“ und „Fluid-Control“ ihr Produktspektrum erweitert um Hydraulikventile und Aggregate ( siehe Anlage 3 und 4 ) was etwa Produkte sind, die ich schon seit Firmengründung vertreibe, die aber von der Marke des Klägers nicht erfasst sind.
Markenkonflikt ?
In dem, dem Gericht vorliegenden Auszug aus dem Markenregister der Gegenseite, besteht Markenschutz nach der Nizzaer Klassifikation auf folgende Waren/Produkte:
„ Klasse 7: Hebezeuge, Werkzeuge, Pumpen, Arbeitszylinder und Fördermaschinen
sämtliche vorgenannte Waren mit hydraulischer Betätigung“
Des weiteren
Von diesen aufgeführten Waren produziert und vertreibt die Gegenseite folgendes:
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Hebezeuge mit hydraulischer Betätigung ( Wagenheber )
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Werkzeuge mit hydraulischer Betätigung ( Spreitzer und Scheren )
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Arbeitszylinder mit hydraulischer Betätigung ( Hydraulikzylinder / Erstausrüster )
Alle anderen aufgeführten Waren werden weder produziert noch vertrieben
Somit besteht laut § 8 MarkenG ein Freihaltebedürfnis für die anderen aufgeführten Waren und Dienstleistungen, die dem Anschein nach möglicherweise in bösgläubiger Absicht registriert wurden um Wettbewerber zu blockieren.
Offensichtlich leitet sich somit auch keinesfalls aus der in der entsprechenden Marke der Gegenseite genannten Warenklassifikation ein pauschaler Schutzanspruch ab, auf die in den Klageanträgen unter I. erwähnten und von mir produzierten und vertriebenen Waren und Dienstleistungen, wie:
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Erzeugnissen und Dienstleistung der Hydrauliktechnik
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Filtern
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Erzeugnissen und Dienstleistungen der Landtechnik
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Hydraulikzubehör für Endkunden
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Fertigung von Hydraulikschläuchen
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Schläuche für Hochdruckreiniger
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Hydraulikrohre
Dienstleistungen (Nizzaer Klassifikation, Klassen 35-45 ), sind im übrigen nicht mal Bestandteil der Marke der Gegenseite und somit nicht relevant.
Hiermit verbleibt von sämtlichen genannten Waren, die auf der Website www.weber-hydraulic.com zu finden sind und möglicherweise einen Markenkonflikt mit der Marke der Gegenseite verursachen könnten, nur die Ware „Hydraulikzylinder“ die aber in den Klageanträgen nicht explizit genannt wird. Wie aber bereits oben geschildert, ist es aufgrund des Vertriebsablaufes etc. unwahrscheinlich und unbewiesen, dass es hierbei zu einer Verwechslung kommen kann, bzw. zu einer kam.
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Es ist deshalb somit eindeutig erwiesen, dass für die Gegenpartei aus markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch nicht begründet dargelegt werden kann.
Hintergrund
Aus dem oben dargelegten, ergibt sich somit schlüssig, dass es der Gegenseite nicht ernsthaft darum gehen kann, mit Hilfe des Markenrechtes ihre Waren gegen meine Firma abzusichern, da ja offensichtlich keine relevante Konkurrenzsituation besteht. Vielmehr scheint es der Gegenseite darum zu gehen, sich mit Hilfe des Markenrechtes
und des Gerichtes der streitgegenständlichen Internet-Domains zu bemächtigen, um die dann für ihre eigene geplante Expansion zu nutzen welche eingesetzt hat, seitdem der jetzige Geschäftsführer 2004 das Ruder übernommen hat (siehe Anlage 5 )
Wie etwa aus der Firmenchronik der Gegenseite ( siehe Anlage 6 ) ersichtlich, wurde etwa im Jahr 2006 eine
„Weber-Hydraulik INC.“ In den USA gegründet. Zu dieser Firma gibt es bis zum heutigen Tag keine Informationen, weder Anschrift noch Telefonnummer noch Internet-Adresse und auch keine offensichtlichen Geschäftsaktivitäten. Möglicherweise will man sich hier erst marken- und domainrechtlich absichern.
Zwar ist die Gegenseite seit 1987 in den USA mit einer eigenen „Marke“ vertreten, (siehe Anlage 7 ) die im Grunde der deutschen Marke entspricht ( auch in deutscher Schreibweise) .
Da allerdings – wie ich aus eigener USA-Erfahrung weiss - die deutsche Schreibweise des Wortes „Hydraulik“ dort zu (Schreib-) Problemen führen kann, liegt es nahe und ist es empfehlenswert sich für den US- Markt bzw. den englischsprachigen Bereich, eine angepasste, englischsprachige Identität zuzulegen.
Was liegt also näher, als eine englischsprachige Marke „Weber-Hydraulic“ zu etablieren, nebst der dazu passenden Web-Domain www.weber-hydraulic.com ?
So kam es im Dezember 2008 ( vermutlich auf Antrag) zu einer Markenrecherche des USPTO (United States Patent and Trademark Office) bezüglich der Marke der Gegenseite. Wie sich aus diesem Schreiben ( das im Internet frei zugänglich ist ) ergibt, werden solche Recherchen durchgeführt um bei Neuanmeldungen und Neuausrichtungen
Konflikte mit bestehenden Marken vermeiden zu helfen. ( siehe Anlage 8 )
Potentielle Konfliktmarken werden dabei als, „Pseudo Mark“ bezeichnet.
Bei dieser Recherche wurde festgestellt, dass eine solche „Pseudo Mark“ die Bezeichnung „Weber-Hydraulic“ wäre.
Diese Marke existiert zwar nicht, wohl aber die dazu passende Domain „weber-hydraulic.com“ die nunmehr streitgegenständlich ist.
So ist es wohl kein Zufall, dass ich von der Gegenseite kurze Zeit später – Anfang Februar 2009 - die bekannte Abmahnung erhalten habe, in der auch eine sofortige Übertragung der Domain auf die Gegenseite gefordert wurde. Aus welchem Grund wohl, legt man so grossen Wert auf eine Freigabe bzw. Übertragung ?
Somit handelt es sich hierbei offensichtlich ( wenn überhaupt) um einen Konflikt einer in den USA registrierten Marke ( die bis dato nicht mal geschäftlich benützt wird und somit markenschutzrechtlich gegenstandslos ist ) mit einer seit mehr als 5 Jahren in den USA registrierten und benützten Domain, wobei sich dann auch die Frage stellt, ob dann überhaupt die deutsche Justiz zuständig ist. Der Gegenseite ist wohl sehr bewusst, dass sie in den USA mit einer unbenutzten Marke schlechte Karten in einem Rechtsstreit haben würde und somit vermutlich hierzulande mit an den Haaren herbeigezogenen Vorwürfen versucht, die Dinge in den USA klarzumachen.
Die streitgegenständliche com-Domain wurde von mir im übrigen im Jahr 2003 registriert und zwar in englischer Schreibweise deshalb, da es für mich zu dem Zeitpunkt eine Option gab, mich in den USA geschäftlich niederzulassen, wo ich auch bis dato eine Kontakttelefonnummer betreibe. Zu dem Zeitpunkt bis heute, war die Gegenseite dort lediglich seit 1999 in einem Joint-Venture mit der Firma A.R.T aktiv und nicht mal unter eigenem Namen bzw. Marke - die Produkte da werden unter dem Namen www.genesisrescue.com verkauft (siehe Anlage 9 bzw. link „JV ART, USA“ auf der entsprechenden web-Seite des Klägers).
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen noch mit, dass ich ohnehin schon hierzulande die Domain www.franz-weber-hydraulik.de benütze, nicht etwa deshalb um irgendwem entgegenzukommen, sondern um zu vermeiden, dass potentielle Kunden wegen der englischen Schreibweise irrtümlicherweise bei der Gegenseite landen, denn wie sich mit der bekannten fehlgeleiteten email herausgestellt hat, zögert die Gegenseite nicht, fehlgeleitete Informationen in verwerflicher Weise gegen mich einzusetzen, wobei man mir nicht im geringsten vorwerfen, geschweige denn beweisen kann, aus der angeblichen Anlehnung an die Gegenseite jemals (geschäftlichen )Nutzen gezogen zu haben, womit auch Schadensersatzforderungen etc. der Gipfel an Unverfrorenheit sind.
Im übrigen habe ich dem Geschäftsführer der Gegenseite ohnehin bereits vor einiger Zeit in 2 Schreiben eine aussergerichtliche Einigung angeboten. Diese Schreiben wurden nicht mal beantwortet. ( siehe Anlage 10 und 11 )
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Diese Schreiben wurden aber auch wohlweislich dem Gericht vorenthalten, im Gegensatz zur bekannten fehlgeleiteten email, die naiver Weise als Beweis für eine angebliche Verwechselungsgefahr herhalten sollte. Bewiesen wird damit aber offenbar nur, dass die Verwechselungsgefahr im deutschen Sprachraum nur zu meinen Lasten geht.
Dass ich eine Domain, die ich mehr als 5 Jahre unbeanstandet benutzt habe, plötzlich aus fadenscheinigen Gründen aufgeben soll und dabei ein riesengrosser Aufwand entsteht, um die Änderungen durchzuführen, ist es wohl verständlich, dass man die nicht ohne weiteres freigeben will und dazu auch noch tausende Euro an Verfahrenskosten bezahlen soll.
Dabei ist nicht mal so sehr die domain das Problem, sondern die damit zusammenhängende email-Adresse
Im Laufe der Jahre haben sich hier hunderte Kontaktadressen angesammelt, wobei dann bei einer Freigabe der com-Domain auch die email-Adresse verloren geht. Es besteht somit die Gefahr, dass dann sensible Daten wie Passwörter und andere vertrauliche Daten in falsche Hände geraten. Dass die Gegenseite, sollte sie sich dann der Domain bemächtigen können, in diesem Zusammenhang nicht zuverlässig ist, hat Sie ja bei der fehlgeleiteten email meines Anwaltes bereits bewiesen. Ich hoffe, dass das Gericht diesen Umstand berücksichtigt hat.
Allerdings ist es ja keineswegs sicher, dass die Gegenseite, sollte es zu einem Freigabe-Urteil der Domain(s) kommen, überhaupt zum Zug kommt. In diesem Fall würde das ganze Spielchen eventuell mit anderen Parteien von vorne beginnen. Prinzipiell gibt es für com- und eu- Domains nicht die Möglichkeit, sich wie bei de-Domains über einen „dispute-Eintrag“ den Zugriff zu sichern. Bei com-Domains funktioniert das nur über ein vorangegangenes UDRP-Schiedsverfahren und bei eu-Domains ist dafür ein ADR-Schiedsverfahren nötig. Ich gehe davon aus, dass dieser Umstand dem Gericht bekannt ist.
Vorausgesetzt, es geht der Gegenseite primär um die Nichtverwendung der streitgegenständlichen Domain(s), wäre die sinnvollste und rechtlich sicherste Lösung für alle Parteien, somit ein Verzicht ( Unterlassung ) zur Verwendung (im Fluidtechnikbereich) dieser Domain(s) meinerseits, der ich zustimmen würde, falls die Gegenpartei von den anderen Klageanträgen Abstand nimmt und die Verwendung der Domain www.franz-weber-hydraulik.de in diesem Zusammenhang akzeptiert und der Streitwert und die Gerichtskosten nach einfacher Geschäftsgebühr berechnet werden und jede Partei ihre Kosten selber trägt, wie jeweils die Hälfte der Gerichtskosten.
Damit wäre der Gegenpartei ja bereits gedient, falls es ihr tatsächlich darum gehen sollte, eine angenommene Verwechselungsgefahr auszuschliessen.
Sollte die Gegenpartei allerdings auf einer Freigabe der Domain(s) beharren, ist das in meinen Augen ein zuverlässiges Indiz dafür, dass es denen nicht um den Markenschutz hierzulande geht, sondern ausschliesslich darum, sich der Domain(s) unter Vortäuschung falscher Tatsachen zu bemächtigen und die dann in den USA bzw. im englischsprachigen Bereich einzusetzen. In diesem Fall werden wir weder Zeit, Kosten, noch Mühe scheuen diese Angriffe abzuwehren.
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